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Alkohol? Nur mit Auto!

Anbei eine kleine Anekdote aus der täglichen Routine meiner kleinen Welt in der ich lebe.

Es war vor ca. 1 Jahr. Ich verlasse so gegen 20:00 Uhr mein Büro. Tolles Wetter draußen – ein richtig schöner, lauer Sommerabend. Schnell daheim angerufen und die baldige Ankunft kund getan. Sie sagt noch: „… und bring einen Wein mit, dann machen wir uns ’nen schönen Abend“. Joo klar, kein Problem.

Auf dem Heimweg liegt eine Tankstelle. Also nichts wie rein, kurz die Sorte Wein ausgesucht und der Abend kann beginnen. Denkste! Denn ich arbeite in Bayern und dort wird jeder Bürger fürsorglich vor allen Gefahren des täglichen Lebens vom Staat beschützt.

Als ich bezahlen möchte, sagt der Tankwart: „Tut mir leid, die Flasche darf ich Ihnen nicht verkaufen. Wir dürfen Alkohol nach 20:00 Uhr nur an Reisende verkaufen.“ Verwundert frage ich nach dem Grund und er gibt mir zur Antwort es ginge um den Schutz der Jugend. Nebenan sei eine Schule mit Jugendzentrum und damit die Jugendlichen keinen Alkohol zum Komatrinken bekommen darf nur noch an Reisende verkauft werden. Meinen Einwand, dass ich mit meinen 40 Jahren wohl bestimmt nicht mehr zur Jugend gehöre lies er nicht gelten. Schließlich könne ich ja den Alkohol an Jugendliche draußen weitergeben und er bekäme dann wieder den Ärger. Letztlich verwies er noch auf die Tür an der ein ausgeschnittener Zeitungsartikel hing indem alles erklärt wurde. Nun ich musste ohne Wein gehen, meine Frau hatte keine Lust auf Biergarten und so wurde es ein blöder Spieleabend am Rechner.

Inzwischen hab ich mich belesen und verdutzt festgestellt welche Blüten das Rechtswesen doch so treibt. Ursache ist also §6 LSchG (Ladenschlußgesetz).  Dort wird es den Tankstellen gestattet an allen Tagen den ganzen Tag zu öffnen. Während der Ladenschlußzeiten (also wenn alle anderen Geschäfte geschlossen sind) jedoch, ist nur der Verkauf von Ersatzteilen, Dingen zur Herstellung der Fahrbereitschaft und von Reisebedarf gestattet. Im §2 wir dann erläutert welche Dinge zum Reisebedarf zählen. Unter anderem gehören Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen dazu. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes in München hat dann in seinem Urteil vom 17.09.1998 mit Aktenzeichen 6 U 1928/98 auch festgestellt, dass ein Kasten Bier nicht als kleine Menge zu werten ist. Interessant finde ich dazu noch die Feststellungen in diesem Forumsbeitrag (welchem ich unbestätigt vertrauen muss, da mir leider der konkrete Urteilstext nicht vorliegt, aber mir scheint der Eintragende kennt sich mit dem Urteil aus).

In der Praxis jedenfalls scheint das Tankstellenpersonal generell nur Autofahrer (evtl. auch noch Zweiradfahrer) auf keinen Fall jedoch Radfahrer und Fußgänger als Reisende anzuerkennen. Womit für mich der Irrsinn komplett ist. Man bekommt also an Tankstellen nach 20:00 Uhr auf  jeden Fall eine Flasche Bier/Wein/Schnapps wenn man mit einem Auto kommt.

Damit sind die Jugendlichen die Freitagabend mit dem Auto aus dem Dorf in die Stadt zur Disko fahren, vorher noch an der Tanke Schnapps zum „Vorglühen“ holen um dann in der Disko weiter zu bechern, offensichtlich die Begünstigten dieser Regelung.

Ein Hoch auf unsere Politiker und Rechtspfleger. Da muss man schon genial sein um sich solche Regeln auszudenken. Als einfacher Bürger würde man da gar nicht drauf kommen.

Jetzt warte ich auf den Tag an dem eine sehr bekannte Kampagne von „Don’t drink and drive“ in „Only drive with drink“ geändert wird. An bayrischen Tankstellen scheint dies schon Realität zu sein.

#Hulu